Verein

Satzung

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Satzung des Vereins Freunde und Förderer des kath.Kindergartens Hl.Kreuz Saarbrücken-Güdingen von 09.03.1999

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des kath. Kindergartens Hl.Kreuz in Güdingen“
  2. Der Verein ist als bürgerlich rechtlicher Verein in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen und hat seinen Sitz in Saarbrücken-Güdingen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Bürgern, Vereinigungen und juristischen Personen Gelegenheit zu geben, ihr Interesse, ihreMitarbeit und Verbundenheit mit den Zielen und der Arbeit des kath. Kindergartens Hl. Kreuz zu bekunden und diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zum Wohle der Kinder zu unterstützen.
  2. Dem Verein stellen sich dabei insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Förderung der pädagogischen Ziele der Vorschulerziehung konkretisiert in der Arbeit des kath. Kindergartens Hl.Kreuz in Güdingen.
    2. ideelle und materielle(finanzielle) Unterstützung der Entwicklung und des Ausbaud des kath.Kindergartens Hl.Kreuz sowie seines pädagogischen Angebotes.
    3. Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem kath.Kindergarten Hl. Kreuz und denmit ihm wirkenden Einrichtungen, wie Pfarrgemeinden, Grundschulen, den zuständigen Verbänden und Institutionen, sowie den Menschen, die für die Arbit des Kindergartens interessiert bzw. engagiert sind.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils geltenden Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desselben.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitglieder des Vereins

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
    1. jede volljährige natürliche Person
    2. jede Personenvereinigung und
    3. jede juristische Person
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung unter Angaben des Namens, Alters und der Wohnanschrift. In dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  3. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung des Vereins erheben.
  4. Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt:
    1. durch den Tod des Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird;
    3. durch den Ausschluss eines Mitglieds, das die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder ein Verhalten übt, das den Zweck oder das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet ist;
    4. durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat;
    5. bei Liquidation des Vereins;
    6. bei Auflösung des Vereins.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung Beiträge erhoben.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand
  2. Die Amtszeit der zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jeweils im Amt bis zur Konstituierung des neugebildeten Vorstands.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. den natürlichen Personen
    2. den Vertretern der Personenvereinigungen, die Mitglieder sind,
    3. den Vertretern der juristischen Personen, die Mitglieder sind.
  2. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorsitzenden des Vorstands des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Sitzungsbeginn schriftlich einberufen werden.
  3. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder, wenn Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter den gleichen Formalitäten zu erfolgen, wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung notwendig sind, insbesondere unter Angaben des Zwecks und der Gründe.
  4. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen

§8 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten werden innerhalb des Vereins durch die Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  2. der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Die in §9 Abs.1 Satz 2 genannte Mitglieder werden zur Wahl von den dort genannten Institutionen vorgeschlagen.
    2. die Verabschiedung der Beitragsordnung und der Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    3. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
    4. Die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss und die Entscheidung über den Eintritt im Falle des §4 Abs.3;
    5. Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    6. Die Beratung und Entscheidung über Zielvorhaben und Fragen der Vereinsarbeit von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung
    7. die Beratung und Verabschiedung der Grundzüge des Jahresprogramms;
    8. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes;
    9. die Wahl des Kassenprüfers, der nicht Vorstandsmitglied sein darf;
    10. die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei drittel der Mitglieder anwesend sind; ist in solchen Fällen eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. in der Einladung ist darauf hinzuweisen. Zu den Beschlüssen über eine Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die Vereinsmitglied sein müssen:
    dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, dem Schriftführer und weiterem drei Personen.
    Von den drei weiteren Personen sind ein Vertreter der kath.Pfarrgemeinde Hl.Kreuz, ein Mitglied der pädagogischen Leitung des Kindergartens Hl.Kreuz und ein Vertreter der Eltern im Vorschulausschuss des Kindergartens Mitglieder im Vorstandes.
    Die drei Institutionen schlagen jeweils eine Person der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.
  2. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch nicht weniger als zweimal im Kalenderjahr, zusammen. Er wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn von dem Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

§10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die lfd.Geschäftsführung des Vereins. Dabei hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten, vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Vereins.
  2. Dem Vortsand obliegen insbesondere:
    1. die Verwirklichung der Zweckbestimmung und der Zielsetzung des Vereins;
    2. die Erstellung des Wirtschaftsplanes;
    3. die Erstellung der Jahresrechnung(Jahresabschluß);
    4. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für die Mitgliederversammlung;
    5. Beschlußfassung über die Mittelverwaltung zugunsten der Aktivitäten des kath. Kindergartens Hl.Kreuz.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Vorstand vertreten. Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch dessen Stellvertreter und bei Verhinderung des Schatzmeisters durch den Schriftführer, so dass immer jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden oder beider können diese durch andere Mitglieder des Vorstandes vertreten werden, sofern der Ablauf der Verhinderung nicht abgewertet werden kann oder nicht zu erwarten ist.
  4. der Vorstand gibt eine Geschäftsordnung, aus der insbesondere die Zuständigkeiten für die Buchführung (Schatzmeister), die Reglung des Zahlungsverkehrs und die Schriftführertätigkeiten für die Protokollführung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen geregelt sind.
  5. Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich. Bei erheblichen finanziellen Belastungen, z.B. im Zusammenhang mit Dienstreisen, können die angefallenen Kosten erstattet werden. Hierüber entscheidet in jedem Einzelfall der Vorstand mirt einfacher Mehrheit.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vorbehaltlich §10 Abs.3 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter als Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§47 ff. BGB).
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke des Kindergartens, bei dessen Wegfall für entsprechende Zwecke der Pfarrgemeinde Hl. Kreuz selbst, zu verwenden. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter hat das zuständige Finanzamt um Einwilligung zu ersuchen.

§12 Notwendige Ergänzung oder Änderung

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, ggf. notwendige und zwingende, nicht grundsätzliche Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Vereinsregisters Bedenken gegen die Eintragung des Vereins vorgebracht werden und die Eintragung nur mit diesen Ergänzungen oder Änderungen zu erreichen ist.

§13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.